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Unsere AGB
Rückgaberecht
ATB MTB Board Verleih und Test nach Malina Michael

ATB MTB Board Verleih


Ihr könnt euch die Boards vor dem Kauf bei uns leihen, um sicher zu gehen dass Ihr auch bekommt was Ihr wollt. Die Leihgebühr ist vom Board abhängig und wird bei einem späteren Kauf verrechnet.

 

 


AGB Verleih

§ 1  Mietdauer
Der Mieter ist verpflichtet das/die Mietobjekte zur  im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben. Verlängerungen sind nur in Absprache mit Vermieter möglich. Bei eigenmächtiger Verlängerung wird in jedem Fall die reguläre Verleihgebühr erhoben, bei Ausfällen kann vom Mieter auch ein hierdurch entstandener Verlust gefordert werden.

§ 2  Übergabe des Mietobjekts an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Mietobjekt an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Mietobjekt durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.

§ 3  Rückgabe des Mietobjektes
Das Mietobjekt/die Mietobjekte gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Mietobjektes zurückzugeben.
Das Mietobjekt muß in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden, auf etwaige Funktions-  und sonstige Mängel ist vom Mieter hinzuweisen.

§ 4  Schäden am Mietobjekt
Mitteilungspflicht
Der Mieter hat die Pflicht dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird auch ein Ersatzobjekt übergeben.
Verschleiß, Ermüdung, Alterung
Der Mieter haftet nicht für den normalen Verschleiß, Ermüdung, Alterung u.ä. am Mietobjekt
Unfälle
Bei einem Unfall bei dem das Mietobjekt einen Schaden erleidet ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen.
Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Mietobjekt und daraus entstehenden Folgeschäden, bei fremd verursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären ist deshalb der Unfallhergang aufzunehmen.
Sonstige Schäden
Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden und für Schäden die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren (siehe insbesondere Verbote/Pflichten). Dies schließt auch Folgeschäden ein.
Schäden bei mehreren Mietern
Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht.

§ 5  Diebstahl, Diebstahlversicherung
(1)Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt das Mietobjekt entsprechend zu sichern und bewachen. Die Mietobjekte sind mit den  übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann.

§ 6  Nutzung des Mietobjekts,Verbote
Nicht zulässig ist das „Grinden“ auf Gegenständen wie Rail´s Handläufe Kanten Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Mietobjekte .

Der Vermieter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Sach-und Personenschäden, die der Mieter im Off-Road-Betrieb erleidet (aufgrund der hohen Materialbelastung und des höheren Verletzungsrisikos).
Der Mieter haftet grundsätzlich für alle am Mietobjekt entstandenen Schäden mit Ausnahme von normalem Verschleiß, Alterung, Ermüdung. Dies gilt auch für Folgeschäden.

Bei extremer Verschmutzung nach Schlammfahrten etc. ist das Mountainboard im gereinigten Zustand zurückzugeben; ansonsten ist der Vermieter berechtigt eine Reinigungsaufwandsentschädigung von maximal EUR 10,--(zehn) zu fordern oder von der Kaution einzubehalten.

Dieser Berichte wurde am Mittwoch, 24. Januar 2007 veröffentlicht.
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